Profitieren Sie vom Steuervorteil! Wer im Jahr bis 20.000 Euro für Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung bezahlt, kann 20 % Dieser Aufwendungen - höchstens aber 4.000 Euro - von der Steuer abziehen.
Dies wurde nun im Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen gefestigt. Haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen, die bisher an verschiedenen
Gesetzesstellen erfasst waren, werden in einer Vorschrift zur Förderung privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung bzw. als Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig Beschäftigter
zusammengefasst.
Voraussetzung:
Der leistende Unternehmer muss eine schriftliche Rechnung stellen und die Zahlung der Rechnung muss durch Überweisung oder Lastschrift auf das Bankkonto des Unternehmes erfolgen, denn der Bankbeleg
gilt als Zahlungsnachweis!